Im Landratsamt Aschaffenburg gibt es eine Abteilung, die nennt sich Kommunalaufsicht. Der Laie denkt, in krassen Fällen wie zum Beispiel bei dem verscherbelten Gemeindepfad kann man sich an die wenden und die schreiten dann auch mal ein. Der Fachmann weiß es anders: ein Gemeinderat hat mir gesagt: wir haben uns schon so oft an die Kommunalaufsicht gewandt. Nie ist etwas passiert. Die decken immer die Verwaltung und die Bürgermeister. Seine Schlussfolgerung: Kommunalaufsicht bringt nichts. Macht er nicht mehr.

Das habe ich mir so nicht vorstellen können und habe es selbst ausprobiert. Es ist tatsächlich immer das gleiche Muster: Ich habe jeweils konkrete Fragen zum Verhalten von Bürgermeister Bauer gestellt. Auf die wird nicht eingegangen, denn direkt eine falsche Auskunft geben traut man sich wohl doch nicht. Und etwas negatives über einen CSU-Mann zu sagen darf oder will man nicht. Also wird etwas geschrieben, was nicht falsch ist, aber auch nicht gefragt war. Nach meiner Meinung handelt da einer nach dem Motto: Ich bin eine schwarze Krähe. Bürgermeister Bauer ist auch eine schwarze Krähe. Wir hacken uns gegenseitig kein Auge aus.

Für mich ergibt sich als Fazit, dass  zumindest bestimmte CSU-Kommunalpolitiker im Kreis machen können, was sie wollen und dann vom ebenfalls CSU-regierten Landratsamt auch in sehr zweifelhaften Fällen Rückendeckung erhalten.

Beispiel 1: Einfache Frage zur Gemeinderatssitzung am 17. 11. 2017

Am 24. 11. 2017 habe ich folgende Frage an die Abteilung Kommunalaufsicht geschickt:

Sehr geehrte Damen und Herren,
mit der leidigen Geschichte um den verscherbelten Gemeindepfad waren Sie schon mehrfach befasst. Eine ausführliche Darstellung des Sachverhalts finden Sie unter http://a-f-dammbach.de/der-verscherbelte-pfa
Mittlerweile war die entscheidende Gemeinderatssitzung. Es ging um die Entwidmung des Pfades. Mehrmals wurde von Gemeinderäten betont, dass sie – wären sie damals beim Verkauf richtig informiert worden – nicht für eine Veräußerung des Pfades gestimmt hätten. In der Tagesordnung war von einer gebundenen Entscheidung die Rede. Das Gesetz besagt, so Bürgermeister Bauer, dass die Widmung aufgehoben werden muss, wenn ein Weg jegliche Verkehrsbedeutung verloren hat. Wenn die Räte nicht zustimmen, verstoßen sie gegen ihren Amtseid. Aus der Reihe der Räte wurde gekontert, dass sie nur ihrem Gewissen verpflichtet sind und dass die Verkehrsbedeutung wohl nicht völlig verloren gegangen ist, wenn eine Familie den Pfad regelmäßig mit benutzt und für seinen Erhalt kämpft.

Frage: ist es richtig, dass die Räte gegen ihren Amtseid verstoßen, wenn sie in diesem Fall (gebundene Entscheidung) nicht für eine Entwidmung des Pfades stimmen? Besten Dank für Ihre Antwort.

Schon am 27. 11 hatte ich folgende Antwort im meinem email-Postfach:

Sehr geehrter Herr Prantl,

für die Einziehung des beschränkt-öffentlichen Weges ist die Gemeinde Dammbach zuständig. Sie hat daher eigenverantwortlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Einziehung erfüllt sind.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Rieß

Auch ein juristischer Laie erkennt sofort: Die Antwort hat mit der Frage nichts zu tun. Aber manchmal ist keine Antwort auch eine Antwort. Das würde dann bedeuten:

  • Die Gemeinderäte hätten nicht gegen ihren Amtseid verstoßen, wenn sie gegen die Entwidmung des Pfades stimmen.
  • Bürgermeister Bauer hätte es mal wieder erreicht, dass er mit einer Lüge eine Entscheidung des Gemeinderates in seinem Sinne beeinflusst hat.
  • Thomas Rieß darf oder will eine korrekte Antwort nicht geben. Wenn er nicht darf, dann ist zu fragen: Wer hat ihm das verboten. Und wenn er nicht will, stellt sich auch die Frage nach dem warum. Ist es einfach nur die Bequemlichkeit eines unkündbaren Beamten oder liegt in irgendeiner Form Korruption vor?

Beispiel 2

Am 2. 11. 2017 habe ich erstmals an die Kommunalaufsicht geschrieben. Es ging um den verscherbelten Pfad. Der Bürgermeister hatte seinen Gemeinderat teils falsch, teils unvollständig informiert und dadurch ein von ihm gewünschtes Abstimmungsergebniss erreicht. Ich wollte wissen: ist unter solchen Umständen ein Beschluss überhaupt wirksam zustandegekommen und kann man etwas gegen das Vorgehen des Bürgermeisters unternehmen? Also habe ich geschrieben:

Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie schreiben unserem Anwalt, dass in dem Fall „weiteres kommunalaufsichtliches Tätigwerden .. nicht veranlasst“ sei. Bitte schauen Sie sich meine Darstellung des Falles im Internet http://a-f-dammbach.de/der-verscherbelte-pfad nochmals an. Wenn bei derart gravierenden Misständen eine Kommunalaufsicht keinen Handlungsbedarf sieht, dann kann man sich meiner Meinung nach das Geld für eine derartige Einrichtung sparen.
Ich bitte nochmals zu überprüfen:
– Ist der damals gefasste Beschluss überhaupt wirksam?
– Gibt es wirklich keine Möglichkeit, nach einer solchen Aktion einen Bürgermeister auch einmal        disziplinarrechtlich in die Schranken zu verweisen.

Die Antwort kam schriftlich am 10. November:

Sehr geehrter Herr Prantl,

Ihre E-Mail vom 2. November 2017 haben wir erhalten. Hierzu teilen wir Ihnen Folgendes mit:

  1. Beim Verkauf des Grundstückes FINr. 1852, Gemarkung Wintersbach, durch die Gemeinde Dammbach handelt es sich um ein privatrechtliches Handeln einer Gemeinde. Dieses unterliegt genauso den Grundsätzen der Privatautonomie wie das Handeln jeder Privatperson. Dies bedeutet für den vorliegenden Sachverhalt, dass die Gemeinde weder verpflichtet ist Ihnen ein Grundstück zum Kauf anzubieten noch es an Sie zu verkaufen, sondern es frei an einen Vertragspartner ihrer Wahl verkaufen darf.

Die Grenzen gemeindlichen Handelns auf privatrechtlichem Gebiet werden dabei durch allgemeine Haushaltsgrundsätze und den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns vorgegeben.

Anhaltspunkte, dass gegen diese Vorschriften verstoßen wurde, sind aus dem vorgelegten Sachverhalt nicht ersichtlich.

  1. Des Weiteren möchten wir noch darauf hinweisen, dass Rechtsgeschäfte in Grundstücksangelegenheiten in der Regel in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln sind (Prandl / Zimmermann / Büchner / Pahlke, Kommunalrecht in Bayern, Stand: 1. Juni 2017, Art. 52 GO Erl. 9). Insoweit liegt kein Verstoß der Gemeinde Dammbach gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen vor.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Rieß

Auch hier wieder das gleiche Vorgehen: 2 konkrete und durchaus brisanten Fragen. Auf keine der beiden wird direkt eingegangen.

Unter 1. schreiben Herr Rieß, dass Grenzen des privatautonomen Verhaltens einer Gemeinde durch diverse Grundsätze bestimmt werden. Die seinen nicht betroffen. Das würde ich anders sehen. Googelt man im Internet, so findet man noch weitere Grundsätze des Verwaltungshandelns:
Da gibt es beispielsweise noch den Vertrauensschutz (Auf mehrfache Anfrage, ob wir den Pfad nicht kaufen können, bekamen wir die Antwort: ein Pfad wird grundsätzlich nicht verkauft. Familie Prantl kann ihn aber wie jeder andere auch praktisch in alle Ewigkeit benutzen, um in ihre Garage zu kommen oder vom Grundstück auf die Straße. Im Vertrauen darauf wurde die Garage gebaut.
Da gibt es das Willkürverbot
Da gibt es das Gebot der Wirtschaftlichkeit: Wir brauchen, wie dargestellt, die Fläche des Pfades zusätzlich zu unserem Grundstück. Wir hätten daher auf jeden Fall deutlich mehr geboten als Familie S, wenn wir nur gewusst hätten, dass der Pfad zur Veräußerung ansteht.

Für Hinweise und Informationen bin ich immer  dankbar. Bitte benutzen Sie dazu die email-Adresse uprantl@spessartbilder.eu. Zuschriften und Namen werden nur nach ausdrücklicher Zustimmung veröffentlicht.

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