In seinen ersten Amtsjahren wurde Bürgermeister Bauer relativ schnell klar, dass die Grundstückseigentümer am Bach in ihrer überwiegenden Mehrheit nicht bereit sind, freiwillig Grund für einen Wiesenweg abzugeben. Wenn die Bürger etwas nicht freiwillig machen, dann muss man sie dazu zwingen. Allerdings: Wegen eines Wiesenweges kann kein Bürger enteignet werden. Er musste also eine andere Begründung gefunden werden und die wurde auch tatsächlich gefunden: der Hochwasserschutz. Als 2005 zwei Grundstücke verkauft wurden, machte Bürgermeister Bauer im Namen der Gemeinde Dammbach ein Vorkaufsrecht wegen Hochwasserschutzes geltend, scheiterte mit diesem Versuch aber letztendlich krachend (Siehe: Wie Bürgermeister Bauer seine Beute wieder zurückgeben musste.)
Er versuchte dann noch, sein Scheitern in einen Sieg umzudeuten, indem er am 23. 3. 2006 an einen der betroffenen Bürger schrieb:
„Sehr geehrter Herr R,
ich freue mich Ihnen mitteilen zu können, dass der Gemeinderat nach langer und intensiver Diskussion auf meinen Vorschlag hin, mit 9 gegen 6 Stimmen beschlossen hat, künftig für die Sicherung des Überschwemmungsgebietes entlang des Dammbaches kein gesetzliches Vorkaufsrecht mehr auszuüben. …. In den Fällen, in denen das Vorkaufsrecht bereits ausgeübt wurde, soll die Rückabwicklung angeboten werden.“
Bürgermeister Bauer hat damals schriftlich zugegeben, dass die Begründung (Vorkaufsrecht wegen Hochwasserschutz) nur vorgeschoben war. In einem Schreiben vom 8. 8. 2005 (Verfasst von Klameth, damals Geschäftsstellenleiter der VG und heute katholischer Diakon und unterzeichnet von Roland Bauer, 1. Bürgermeister) wird gefordert, bei einer Reihe von Grundstücken einen Streifen von 5 m am Bach abzugeben. Und dann wörtlich: „Der Gemeinde wäre es damit möglich, dort in der Zukunft einen Wiesenweg anzulegen.“
Irrungen und Wirrungen um das Vorkaufsrecht:
Bereits 3 Jahre später in der Gemeinderatssitzung vom 18. 12. 2009 steht das Thema wieder zur Abstimmung. Dass ein Vorkaufsrecht besteht, davon wurde ausgegangen. Der Beschluss aus 2006 war vergessen (oder zwischenzeitlich in geheimer Sitzung aufgehoben). Es wurden nur noch Details beschlossen. Im Dammbacher Bürokratendeutsch liest sich das im Sitzungsprotokoll so: „Um den Grundstückseigentümern entgegenzukommen, sollte der Ausübungsbereich auf das Überschwemmungsgebiet reduziert werden und weiterhin in „Härtefällen“, wo die Grenze bis an die Häuser herangeht, noch ca. 15 m den Grundstückseigentümern als bedarfsgerechten Hausumgriff auf der gleichen Bachseite zusätzlich zugestehen. Ebenso bleiben bestehende Gebäude vom Vorkaufsrecht ausgenommen.“ („zustehen“ anstatt „zugestehen“ würde eher Sinn machen) Mit 4 Gegenstimmen wurde der Beschlussvorschlag des Bürgermeisters angenommen.
Begründung für das Vorkaufsrecht ist jetzt nicht mehr der Hochwasserschutz, sondern der Naturschutz (Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 BayNatSchG): „Durch Nachfrage beim Geschäftsstellenleiter der Verwaltungsgemeinschaft, Herrn Klameth, hat sich geklärt, dass sich der Gemeinderatsbeschluss vom 18. 12. 2009 auf das im Bayerischen Naturschutzgesetz geregelte Vorkaufsrecht bezieht. ….“ schrieb Rechtsanwalt Kaup an einen Dammbacher Bürger.
Was die Helden vom Gemeinderat aber übersehen haben: Ein Vorkaufsrecht aus Naturschutzgründen kann nur durch das Landratsamt ausgeübt werden. Die Gemeinde kann ein solches Vorkaufsrecht nur bei Landratsamt beantragen.
Es dauerte einige Monate, bis den Damen und Herren Gemeinderäten dämmerte, was sie da beschlossen hatten. Praktisch alle Grundstücke im Dammbachtal, die nicht aufgeschüttet wurden, sind Überschwemmungsbereich, für den dann ein Vorkaufsrecht ausgeübt wird. Viele Hektar Land kommen da mit der Zeit zusammen, die natürlich auch gepflegt bzw. bewirtschaftet werden müssen. Das sah man denn doch als problematisch an.
Also wurde das Thema in der Gemeinderatssitzung vom 16. 4. 2010 neu verhandelt (es kostet ja nichts). Lt. Protokoll argumentierte der Bürgermeister, der Ärger mit dem Vorkaufsrecht sei größer als der Nutzen. Er schlägt vor, den Beschluss vom 18. 12. 2009 aufzuheben und das Vorkaufsrecht künftig nicht mehr in solchen Fällen auszuüben. Als Ergebnis wurde festgehalten: „Einstimmig wurde beschlossen, das Vorkaufsrecht im Bereich des Überschwemmungsgebietes des Dammbachs künftig nicht mehr grundsätzlich auszuüben.“
Damit sollte eigentlich das Thema Vorkaufsrecht am Dammbach abgeschlossen sein. Es wird keines mehr ausgeübt, weder mit der Begründung Hochwasserschutz noch mit der Begründung Naturschutz. Es sei denn, Bürgermeister Bauer hat seinen Gemeinderat in einer geheimen Sitzung etwas anderes beschließen lassen.
Ratschläge an Betroffene:
Die Erfahrung zeigt: Wenn Bürgermeister Bauer etwas wirklich will, dann versucht er es immer wieder. Er geht wohl davon aus, dass ihm unangenehme Gemeinderatsbeschlüsse schlichtweg in Vergessenheit geraten. Notfalls lässt er den Gemeinderat einfach außen vor. Den dann Betroffenen kann man nur folgendes raten:
Schauen Sie rechtzeitig vor dem geplanten Kauf/Verkauf, ob Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, die auch Verwaltungsrecht mit einschließt.
Keinesfalls sollte man sich auf sogenannte freiwillige Vereinbarungen einlassen nach dem Motto „Wenn du freiwillig 5 m am Bach abgibst, dann ist die Gemeinde damit zufrieden. Machst du das nicht, erlassen wir einen Bescheid; dann musst du 20 m abgeben“. Das ist schlicht und einfach Erpressung. Man sollte in einem solchen Fall darauf achten, dass ein Zeuge dabei ist. Dann nichts wie ab zum Anwalt. Wenn die Gemeinde sich ihrer Sache sicher wäre, bräuchte sie solche „freiwilligen“ Vereinbarungen nicht. Sie könnte einfach einen Bescheid schicken. Sie ist sich aber nicht sicher: in der Mehrzahl der Fälle hat sie Auseinandersetzungen wohl verloren.
Schon vor dem Verkauf kann man sich bei der Gemeinde erkundigen, ob ein Vorkaufsrecht ausgeübt wird und sich dann vom Anwalt oder Notar beraten lassen, wie man dieses Vorkaufsrecht vermeiden kann. Dankbar wäre, dass man nicht verkauft, sondern gegen ein anderes Grundstück tauscht. Oder man teilt das Grundstück in einen kleineren hinteren Teil am Bach und einen größeren vorderen Teil. Der vordere Teil wird dann wie geplant verkauft. Den hinteren Teil behält erst einmal der Verkäufer. Ob er ihn dann später verschenkt oder eintauscht oder langfristig verpachtet, sollte mit dem Anwalt/Notar besprochen werden. Wenn an Ehegatten oder Verwandte in gerader Linie verkauft wird, gibt es überhaupt kein Vorkaufsrecht.
Wurde ein Bescheid über ein Vorkaufsrecht am Bach erlassen, sollte man versuchen, sich dagegen zu wehren. Berufen kann man sich beispielsweise auf den Grundsatz der Gleichbehandlung bzw. des Willkürverbotes. Hat also die Gemeinde in einem vergleichbaren Fall auf ein Vorkaufsrecht verzichtet (und solche Fälle gibt es ja!) oder sich mit einem deutlich kleineren Bereich zufriedengegeben, dann können andere genau das auch verlangen.
Man kann zweitens argumentieren, dass die Gemeinde nicht ansatzweise Anstalten macht, die Grundstücke am Bach im Sinne von Naturschutz und Landschaftspflege zu behandeln. Wie naturschutzgerechte Pflege aussieht, kann man z. B. im Hafenlohrtal studieren. Einmal spät im Jahr, wenn die Blütenpflanzen Samen gebildet haben, wird gemäht und dann wird das Mähgut abtransportiert. Dadurch werden dem Boden Nährstoffe entzogen, die nährstoffhungrigen Gräser zurückgedrängt und vielfältige Kräuter begünstigt.
Die Gemeinde Dammbach macht aber in der Regel gar nichts und überlässt die „Raubgrundstücke“ einfach sich selbst. Daher besteht auch kein Rechtfertigungsgrund, für solche Grundstücke ein Vorkaufsrecht in Anspruch zu nehmen.
Zum dritten kann man argumentieren, dass Naturschutz als Grund für ein Vorkaufsrecht nur vorgeschoben ist. In Wahrheit geht es darum, einen Wiesenweg anzulegen. Bürgermeister Bauer hat in einem Schreiben vom 8. 8. 2005 das Vorkaufsrecht für einen Streifen am Dammbach gefordert. Wörtlich schreibt er dann: „Der Gemeinde wäre es damit möglich, dort in der Zukunft einen Wiesenweg anzulegen.“ Für einen Wiesenweg darf allerdings weder enteignet noch ein Vorkaufsrecht ausgeübt werden.
Noch einen weiteren Beweis gibt es, dass die Begründung „Naturschutz“ eine Lüge ist. Mit Datum vom 29. 8. 2018 lässt Bürgermeister Bauer seinen Anwalt Wolfgang Kaup im Namen der VG Heimbuchenthal schreiben: „Der ursprünglich geplante Wander- und Radfahrerweg entlang des Dammbachs kann in absehbarer Zeit nicht errichtet werden, weil sich die Ufergrundstücke noch ganz überwiegend in Privathand befinden. Der Gemeinde ist es bisher nicht gelungen, die Ufergrundstücke im Wege eines Vorkaufsrechtes zu erlangen„.
Wer sich mit der Materie weiter auseinandersetzen möchte, kann hier ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Würzburg vom 18. 10. 2016 finden. Es geht um ein Vorkaufsrecht, das die Stadt Aschaffenburg am Gailbach geltend machte. Achtung: Aschaffenburg ist kreisfreie Stadt. Sie kann also selbst für sich Vorkaufsrechte wegen Naturschutz in Anspruch nehmen.
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