Vorkaufsrechte aktuell
Ich wollte noch vor der Wahl etwas Licht ins Dunkel der gemeindlichen Grundstücksgeschäfte am Dammbach bringen. Zwei Sachen interessieren mich besonders:
- Kann überhaupt 3-5 m vom Bach entfernt ein solcher Weg gebaut werden?
- Die Gemeinde hat in der Vergangenheit mehrfach ein Vorkaufsrecht am Dammbach wahrgenommen. Welche Begründung hat die Gemeinde in den Bescheiden angegeben?
Dazu habe ich am 4. Februar an die zuständige Stelle des Landratsamtes folgende Mail geschrieben:
Mail an das Landratsamt
Sehr geehrte Damen und Herren,
seit Jahren streben der Bürgermeister von Dammbach und seine Gemeinderäte einen Fuß-, Rad- und Wirtschaftsweg am Dammbach innerhalb des Ortes an. Ein Teilstück konnte fertiggestellt werden. Für einen solchen Weg sind Enteignungen bzw. Inanspruchnahme eines Vorkaufsrechtes nicht möglich. Daher ist man auf einen Trick verfallen: Man beansprucht ein Vorkaufsrecht von teilweise 5, teilweise auch 8 Metern beidseits des Dammbachs aus Naturschutzgründen. Mehrfach wurde jedoch (auch schriftlich) kommuniziert, dass auf diesen Grundstücken besagter Radweg gebaut werden soll. Auf diese Weise konnte schon eine Reihe von Grundstücken erworben werden….
Nun meine Fragen:
- Ist es aus Ihrer Sicht vorstellbar, dass auf diesen Naturschutz-Grundstücken in einer Entfernung von 1,5 bis 4,5 m vom Bach entfernt durchgehend ein geteerter Rad- und Wirtschaftsweg gebaut wird?
- Ist es überhaupt möglich, auf Grundstücken, die mit der Begründung „Naturschutz“ beansprucht wurden, einen 3 m breiten geteerten Weg zu bauen.
- ..
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Prantl
Antwort des Landratsamtes
Am 24. Februar bekam ich von der zuständigen Abteilungsleiterin Frau Katrin Brand folgende Antwort:
….Auch wenn in der Regel ein Gewässerabstand von 10 m angestrebt wird, kann dieser variieren, sodass in einigen Fällen auch ein geringerer Abstand genehmigt werden kann…..
Auf Deutsch: es wird schwierig werden, in 2 bis 5 m vom Bach entfernt einen 1 bis 2 km langen befestigten Wiesen-/Fahrrad-/Wirtschaftsweg überhaupt genehmigt zu bekommen. Dazu kommen dann noch technische Schwierigkeiten, ihn zu bauen.
Weiter schrieb sie:
Zum Thema Vorkaufsrecht: Den Gemeinden steht nach Art. 39 Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG) ein Vorkaufsrecht nach genau gesetzlich geregelten Vorgaben zu. Das für die Ausübung dieses Vorkaufsrecht zuständigen Sachgebiet Natur- und Immissionsschutz (SG 81) hat in den letzten Jahren kein Vorkaufsrecht (für die Gemeinde) am Dammbach ausgeübt. ….
Es wurde in den letzten Jahren (legal) kein Vorkaufsrecht in Anspruch genommen
Das machte mich einigermaßen ratlos. Für ein gemeindliches Vorkaufsrecht am Dammbach gibt es rechtlich nur 2 mögliche Begründungen: Hochwasserschutz und Naturschutz. Schon im Jahr 2005 wurde mithilfe eines Anwaltes geklärt, dass ein Vorkaufsrecht wegen Hochwasserschutzes nicht infrage kommt. Damals wurden Grundstücke zurückübereignet, für die mit dieser unzulässigen Begründung ein Vorkaufsrecht in Anspruch genommen worden war.
Ein Vorkaufsrecht aus Naturschutzgründen kann nur mit Hilfe des Landratsamtes legal ausgeübt werden. Das ist in den letzten Jahren nicht geschehen. Es wurde aber doch über Vorkaufsrechte im Gemeinderat abgestimmt. Zuletzt am 17. Januar 2020.
Wie ist die Gemeinde in den letzten Jahren an Grundstücke gekommen?
Wie ist also die Gemeinde an die Grundstücke gekommen? 3 Möglichkeiten fallen mir ein.
- Die Gemeinde stellt falsche Bescheide aus, in denen sie bewusst am Landratsamt vorbei agiert bzw. falsche Begründungen gibt.
- Bürgermeister Bauer kommt mit seinem altbekannten Trick. Er behauptet, er habe das Recht, für einen relativ großen Bereich ein Vorkaufsrecht in Anspruch zu nehmen. Er kann aber dem Käufer entgegen kommen: Er ist mit deutlich weniger zufrieden, wenn man sich ohne Bescheid „freiwillig“ einigt.
- Der Bürgermeister erklärt dem Käufer ehrlich, dass er von ihm Grund für einen Rad-/Fußgänger-/Wirtschaftsweg haben möchte. Leider hat er keinerlei Rechtsanspruch. Er wäre aber dankbar, wenn der Käufer freiwillig Grund für einen solchen Weg abtreten würde.
Die Varianten 1 und 2 sind schlichtweg kriminell und ein Fall für die Staatsanwaltschaft. Im Gegensatz zur Kommunalaufsicht greift die durch, wie der Fall der Gemeindeanwaltes Kaup gezeigt hat. Außerdem bedeuten diese beiden Varianten, dass die Gemeinde – vertreten durch den Bürgermeister – systematisch ihre Bürger betrügt bzw. ausraubt. Spessarträuber eben.
Die Variante 3 ist wohl wenig erfolgversprechend.
Und was ist bei dem ganzen Trauerspiel die Rolle des Gemeinderates? Da sind die meisten Mitglieder „Bergseitenbewohner“ und haben auch ein persönliches Interesse an einem Wiesenweg. Die Problematik kennen sie auf jeden Fall alle. Haben sie irgendwann einmal nachgefragt? Wussten sie etwas von eventuellen Lügen und Betrügereien? Dann sind sie Mittäter. Oder wollten sie nichts wissen nach dem Motto „Wir waschen unsere Hände in Unschuld. Soll sich doch der Bürgermeister die Hände schmutzig machen.“? Oder ist wider alle Lebenserfahrung alles nach Variante 3 sauber gelaufen? Bei der UWG habe ich dazu nachgefragt, aber bisher keine Antwort erhalten.