Noch eine Alternative für Dammbach
Nachdem der Gemeinderat sich das Motto dieser Seite (Alternativen für Dammbach) zu eigen gemacht hat, könnte er sich in seiner nächsten Sitzung vielleicht noch einmal mit der Satzung beschäftigen, die die Kostenverteilung auf die Dammbacher Haushalte und Unternehmen regelt. Einfach und gerecht wäre es, die Abgabe an den Wasserverbrauch zu koppeln, z. B. den durchschnittlichen Verbrauch der letzten 5 Jahre. Für die wenigen Häuser, die weniger als 5 Jahre stehen, lässt sich sicher eine Lösung finden. Und diejenigen, die in den nächsten 3 oder 5 Jahren ein unbewohntes Haus renovieren oder neu bauen, müssten nach Fertigstellung eine Pauschale bezahlen. Vorerst könnte die Gemeinde hier mit einem geschätzt sehr mäßigen Betrag in Vorleistung treten.
Bei der bisherigen Satzung hat man den Eindruck, Bürgermeister Bauer habe einen Mitarbeiter beauftrage, eine Lösung zu suchen, bei der das Hotel Heppe einen möglichst geringen Betrag zahlen muss. Der schlaue Mitarbeiter ist dann zu dem Schluss gekommen: das geht nur, wenn andere mehr zahlen müssen! Wer sind die anderen? Es sind z. B. ältere Leute, die alleine oder zu zweit in einem relativ großen Haus wohnen, generell alle, die ein großes Haus oder ein großes Grundstück haben (was hat das mit dem Wasserverbrauch zu tun?) oder die Eigentümer unbebauter Grundstücke in bestimmten Lagen, egal ob diese für eine Bebauung geeignet bzw. groß genug sind oder nicht.
Und wieder einmal: es gilt das Dammbacher Spessartrecht
Bürgermeister Bauer und seine Helfer haben natürlich vorausgesehen, dass Bürger die Kostenverteilung merkwürdig und ungerecht finden. Sie haben daher „Fragen und Antworten zu Verbesserungsbeiträgen“ verfasst (hier herunterladbar). Dort steht als Punkt 9.:
9. Warum werden die Beiträge nicht nach dem Wasserverbrauch berechnet?
Antwort: ->Gemäß Art. 5 Abs 2 Kommunalabgabengesetz sind die Maßstäbe zur Berechnung der Beiträge die Art und das Maß der baulichen Nutzung, sowie die Fläche der jeweiligen Grundstücke. Daher werden die Beiträge nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet.
In Zeiten von Google kann jeder jederzeit nachschauen, was wirklich in dem genannten Artikel 5 Absatz 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes steht:
- 1. die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung,
- 2. die Grundstücksflächen,
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